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News - Information
Geschrieben von: Thomas Rasche   
Montag, den 01. November 2010 um 14:44 Uhr

 

§ 2 Sinn und Zweck der Schützenbruderschaft
1. Die Schützenbruderschaftverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und / oder kirchliche Zwecke im Sinne der in den Steuergesetzen definierten Gemeinnützigkeit.
2. Die Schützenbruderschaft verfolgt insbesondere auch folgende Zwecke und unterstützt folgende Maßnahmen:
a) Unterhaltung eines Jugendraumes in Verbindung mit der Stadt Arnsberg. Die Schützenbruderschaft wird versuchen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Jugendlichen zu aktiven, interessierten und heimatverbundenen Mitgliedern der dörflichen Gemeinschaft zu bilden und zu fördern.
b) Aufrechterhaltung des heimatlichen Brauchtums
Hierzu gehört auch die Pflege des aktiven Brauchtums sowie die Wiederentdeckung in Vergessenheit geratenen Brauchtums.
c) Unterstützung kirchlicher und gemeindeeigener Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und die mit den Grundsätzen christlicher Schützenbruderschaften in Einklang stehen.
d) Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft auf traditioneller Basis bei einem alljährlich zu begehenden Fest für alle Bürgerinnen und Bürgerzur Festigung der örtlichen Gemeinschaft.
e) Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Schützenbruderschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie erhalten somit auch bei Ausscheiden oder Auflösung keinerlei Beträge - gleich welcher Art - ausbezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

 

§ 2 Sinn und Zweck der Schützenbruderschaft
1. Die Schützenbruderschaftverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und / oder kirchliche Zwecke im Sinne der in den Steuergesetzen definierten Gemeinnützigkeit.
2. Die Schützenbruderschaft verfolgt insbesondere auch folgende Zwecke und unterstützt folgende Maßnahmen:
a) Unterhaltung eines Jugendraumes in Verbindung mit der Stadt Arnsberg. Die Schützenbruderschaft wird versuchen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Jugendlichen zu aktiven, interessierten und heimatverbundenen Mitgliedern der dörflichen Gemeinschaft zu bilden und zu fördern.
b) Aufrechterhaltung des heimatlichen Brauchtums
Hierzu gehört auch die Pflege des aktiven Brauchtums sowie die Wiederentdeckung in Vergessenheit geratenen Brauchtums.
c) Unterstützung kirchlicher und gemeindeeigener Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und die mit den Grundsätzen christlicher Schützenbruderschaften in Einklang stehen.
d) Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft auf traditioneller Basis bei einem alljährlich zu begehenden Fest für alle Bürgerinnen und Bürgerzur Festigung der örtlichen Gemeinschaft.
e) Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Schützenbruderschaft erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie erhalten somit auch bei Ausscheiden oder Auflösung keinerlei Beträge - gleich welcher Art - ausbezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands können als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft Zahlungen bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (500,00 Euro) erhalten. Über die Höhe der tatsächlichen Zahlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
 
 
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